Allgemeine Verkaufsbedingungen
(AGB) der Mechatroniker für Unternehmergeschäfte
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
(CounTec Electronic GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen
Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle
Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage
(http://www.countec.at).
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer
Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch
dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits
oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die
nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der
Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung
zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu
deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde
diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,
soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht
mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des
Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von
Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir
gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf
Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß
von zumindest 2 % hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung
gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der
Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der
nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die
Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt
der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns
nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt
dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag
abgeschlossen wurde.
3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder
werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom
Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 10
% des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss,
ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf
einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns
bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so
sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen.
5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für
bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch
nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen
gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und
werden der Rechnung zugerechnet.
5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur
insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt
oder von uns anerkannt worden sind.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des
Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer
Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG
und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt
werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten den Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald
a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
b) der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen)
geschaffen hat,
c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und
d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und
Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in
nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten
begonnen werden kann.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können
gerne bei uns erfragt werden.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die
Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen
baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und
betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel
sind.
7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese
Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse
baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung.
Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur
Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines
technischen Baudossiers und die Bescheinigung der
Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des
Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche
unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den
Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und
Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
gelten als vorweg genehmigt.
8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen
Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-
/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch
können Überstunden notwendig werden und/oder durch
die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten
auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum
notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind
zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt
werden.
8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der
Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate
nach Bestellung als abgerufen.
9. Liefer- und Leistungsfristen
9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur
verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein
Abgehen von dieser Fomvorschrift bedarf ebenfalls der
Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht
verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder
sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während
dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon
unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom
Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den
Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder
die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende
Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige
Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen
in unserem Betrieb 2 % des Rechnungsbetrages je
begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hievon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom
Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen
Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu
erfolgen.
10. Gefahrtragung und Versendung
10.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir
den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk
oder Lager bereithalten, oder diese bzw. Material und
Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der
Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.
10.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über
schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten
abzuschließen.
10.3. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der
Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden
Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.
10.4. Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am
Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und
Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
11. Annahmeverzug
11.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener
Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche
die Leistungsausführung verzögern oder verhindern,
dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien
anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung
der Leistungsausführung diese innerhalb einer den
jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware
bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß
Punkt 9.4 zusteht.
11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag
dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe
von 40 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.
11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns
diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und
der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben
wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall
unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits
jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung
des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und
auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken
und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über
Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen
und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur
Verfügung zu stellen.
12.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten
dürfen.
12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird.
12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
freihändig und bestmöglich verwerten.
12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder
verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit
Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder
sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf
unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich
zu verständigen.
13. Schutzrechte Dritter
13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die
Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden.
13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend
gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der
Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur
Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die
Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
13.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden
beanspruchen.
13.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
14. Unser geistiges Eigentum
14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge
und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns
beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind,
bleiben unser geistiges Eigentum.
14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-VerfügungStellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder
Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15. Gewährleistung
15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen
beträgt ein Jahr ab Übergabe.
15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die
Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat
oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an dem dem Kunde die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten
Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel
zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind
bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche
unverzüglich (spätestens nach 10 Werktagen) am Sitz
unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen
schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren
oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies
tunlich ist.
15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig
erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu
lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass
diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu
vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese
Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.8. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung
entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu
Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom
Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte,
Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7.
mitzuwirken.
15.9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden
zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch
Verbesserung oder angemessene Preisminderung
abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und
unbehebbaren Mangel handelt.
15.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von
Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten
wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.12. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das
Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,
wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der
Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht
nachkommt.
15.13. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den
gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
16. Haftung
16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in
Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben.
16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
16.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung
umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen,
die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag
ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder
nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.
Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen.
16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene
oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport,
Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch
nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt
sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf
die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB höhere Versicherungsprämie).
16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die
im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen
und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von
uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden
unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich
Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht
berührt.
17.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine
Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit
der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
18. Allgemeines
18.1. Es gilt österreichisches Recht.
18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
18.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (4860
(4860 Lenzing / Austria).
18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist
das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige
Gericht.
18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner
Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante
Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich
bekannt zu geben.
Stand 6/08